Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI)
Darin enthalten sind alle Tätigkeiten des täglichen Lebens wie Hilfe bei der Grundpflege, (Körperhygiene, Ankleiden), Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und Reinigung der Wohnung. Ebenso führen wir die von den Pflegekassen vorgeschriebenen viertel- oder halbjährlichen Beratungsgespräche bei Patienten durch, die von ihren Angehörigen versorgt werden. Diese Leistungen werden abhängig von ihrem Pflegegrad bis zu einer bestimmten Summe von den Pflegekassen finanziert.
Aus unserem Leistungskatalog können Sie die Hilfen, die Sie für sich oder Ihre Angehörigen benötigen, abrufen. In einem Aufnahmegespräch mit Ihnen und/oder Ihren Angehörigen werden die notwendigen Leitungen besprochen und in einer Pflegevereinbarung festgehalten. Wenn die Summe der Leistungen Ihren Pflegegrad übersteigt, kann eine private Zuzahlung vereinbart werden.
Weitere Hilfestellungen
Selbstverständlich kümmern wir uns um die Versorgung mit notwendigen Hilfsmitteln, wie Pflegebett, Rollstuhl, etc. Wir vermitteln weiterhin Hilfen im alltäglichen Leben, wie z.B. medizinische Fußpflege, Friseure, Essen auf Rädern, etc. (nähere Details mit Kontaktdaten finden Sie unter Kooperationspartner. Bei Fragen zu diesen Leitungen rufen sie uns einfach an, wir vereinbaren gerne ein unverbindliches Gespräch in Ihrem Haushalt oder in unserer Geschäftsstelle.
Verhinderungspflege – was ist das?
“Verhinderungspflege” ist eine im § 39 SGB XI. geregelte Leistung der Pflegeversicherung. Die genaue Bezeichnung dieser Vorschrift lautet: “Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson”. Damit ist auch schon der wesentliche Inhalt dieser Leistung beschrieben: Ist eine Pflegeperson, die eine/n Pflegebedürftige/n mindestens ein halbes Jahr lang gepflegt und hierfür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten hat, an der Erbringung der Pflege – in der Regel aus Krankheits- oder Urlaubsgründen – gehindert, besteht für 28 Tage im Kalenderjahr ein Anspruch darauf, dass der/die entsprechende Pflegebedürftige durch jemand anderes gepflegt wird. Eine Pflegeperson ist definiert als jemand, der/die eine/n Pflegebedürftige/n mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegt.
Die Verhinderungspflege kann durch Mitarbeiter eines zugelassenen Pflegedienstes erbracht werden. Die Kosten werden von der Pflegekasse für eine Dauer von bis zu 4 Wochen ( max. 28 Tage ) jährlich bis zu einem Höchstbetrag von 1612 € übernommen. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.
Antragsstellung
Ein Antrag auf Verhinderungspflege (genauer: häusliche Ersatzpflege) muss bei der Pflegekasse gestellt werden. Etwa notwendig werdende ergänzende Leistungen müssen beim nach Landesrecht für die Hilfe zur Pflege zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden. Wichtig: Während der Verhinderung der Pflegeperson entfällt der Anspruch auf Pflegegeld.
Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen.